Allgemeine Geschäftsbedingungen der Celebrate Streetfood Catering & Event GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Celebrate Streetfood Catering & Event GmbH

I. Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im weiteren AGB genannt) gelten für die Leistungen der Celebrate Streetfood Catering & Event GmbH (im weiteren CS genannt), die vom Kunden (im weiteren Veranstalter genannt) beauftragt werden.
  2. Für den Vertrag gelten ausschließlich diese AGB; andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Abweichungen von diesen AGB bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung der CS.
  3. Änderungen dieser AGB werden dem Veranstalter spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Veranstalter mit der CS im Rahmen der Geschäftsbeziehungen einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart, können die Änderungen auch auf diesem Weg angeboten werden. Die Zustimmung des Veranstalters gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die CS in ihrem Angebot besonders hinweisen.

 

II. Vertragsabschluss und -haftung

  1. Der Vertrag kommt durch die schriftliche Rückbestätigung der CS gegenüber dem Veranstalter zustande, diese sind die Vertragsparteien.
  2. Alle Angebote sind freibleibend. Mit Auftragserteilung, telefonisch oder schriftlich, erkennt der Veranstalter diese AGB an.

III. Warenangebot

 

Das Angebot der CS kann saisonal bedingten Veränderungen unterworfen sein. Sollten einzelne Artikel vorübergehend nicht vorhanden sein, behalten wir uns einen Austausch gegen zumindest gleichwertige Ware vor. Selbstverständlich ist das Angebot als Vorschlag zu betrachten, den CS in jeder, vom Veranstalter gewünschten, Art und Weise verändert.

 

IV. Leistungen, Preise, Zahlung

  1. Die CS ist verpflichtet, die vom Veranstalter bestellten und von der CS zugesagten Leistungen zu erbringen.
  2. Der Veranstalter ist verpflichtet, die für diese Leistungen vereinbarten Preise der CS zu zahlen. Dies gilt auch für in Verbindung mit der Veranstaltung stehende Leistungen und Auslagen der CS an Dritte.
  3. Sofern es sich bei den vereinbarten Preisen um Bruttopreise handelt, schließen diese die jeweilige gesetzliche MwSt. ein. Soweit das Angebot auf Nettopreisen beruht, ist die jeweils gültige gesetzliche MwSt. noch hinzuzurechnen. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltung 4 Monate und erhöht sich der von der CS allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann der vertraglich vereinbarte Preis angemessen, höchstens jedoch um 10%, erhöht werden.
  4. Rechnungen der CS sind innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug von Skonto fällig. Bei Zahlungsverzug ist die CS berechtigt, Zinsen in Höhe von 9% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, der CS der eines höheren Schadens vorbehalten.
  5. Die CS ist berechtigt, jederzeit eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag schriftlich vereinbart werden.
  6. Bei Zahlungsverzug oder objektiv belegbaren Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Veranstalters ist die CS berechtigt, vor weiteren Lieferungen Sicherheitsleistungen bis zum Warenwert zzgl. 10 % zu verlangen oder die Leistungserbringung abzulehnen.
  7. Falls die Rechnungsanschrift von der in der vorangegangenen Korrespondenz genannten Anschrift abweichen sollte, ist die Rechnungsanschrift bzw. der korrekte Rechnungsempfänger der CS rechtzeitig bekanntzugeben. Die Verzugsfolgen einer nicht rechtzeitig bekanntgegebenen geänderten Rechnungsanschrift trägt der Veranstalter, es sei denn, es traf ihn hieran kein Verschulden.

 

V. Angebote, Optionen und freie Termine

 

  1. Angebote der CS sind grundsätzlich sieben Tage gültig und freibleibend, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Optionen auf bestimmte Veranstaltungsdaten verfallen nach dieser Zeit, sofern keine weitere Gewährung einer Fristverlängerung geleistet wurde. Sofern dies geschehen ist, verfallen die Angebote nach Erreichen der Frist.
  2. Sollten dem Veranstalter freie Termine mitgeteilt werden, so gibt das nur über den zum Zeitpunkt der Auskunft herrschenden Stand der Buchung Auskunft und ist keine Garantie für eine Verfügbarkeit eines Termins.

 

VI. Teilnehmerzahl, Veranstaltungsablauf

 

  1. Der Veranstalter ist verpflichtet, der CS gegenüber bei Auftragserteilung eine voraussichtliche Teilnehmerzahl anzugeben.
  2. Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl oder der Veranstaltungsdauer sind bis spätestens sieben Werktage vor Veranstaltungsbeginn möglich. Eine Reduzierung ist ausgeschlossen.
  3. Der Veranstalter verpflichtet sich, der CS spätestens drei Werktage vor der Veranstaltung den genauen Ablauf der Veranstaltung mitzuteilen, anderenfalls kann der gewünschte Veranstaltungsablauf nicht gewährleistet werden.
  4. Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten, ohne dass die CS dem zugestimmt hat, so kann sie zusätzliche Kosten der Leistungsbereitschaft in Rechnung stellen, es sei denn, die CS trifft ein Verschulden.

VII. Rücktritt des Veranstalters

  1. Tritt der Veranstalter vom Vertrag zurück, ist die CS berechtigt, Stornogebühren gemäß der folgenden Staffelung zu erheben, es sei denn, der Rücktritt ist von der CS zu vertreten.
  • 60 oder weniger Tage vor dem Veranstaltungsdatum: 100% der Gesamtsumme gemäß aktueller Kostenprognose
  • 61 bis 89 Tage vor dem Veranstaltungsdatum: 75% der Gesamtsumme gemäß aktueller Kostenprognose
  • 90 oder mehr Tage vor dem Veranstaltungsdatum 50% der Gesamtsumme gemäß aktueller Kostenprognose

Bei mehrtägigen Veranstaltungen wird der erste Tag zur Berechnung herangezogen.

  1. Speziell für die Veranstaltung zugekaufte Speisen, Getränke und Equipment werden dem Veranstalter zu 100% in Rechnung gestellt.
  2. Für die Veranstaltung mit Dritten abgeschlossene Verträge (wie etwa Künstlern, Eventlocation, Mietgeschirr oder Hotelbuchungen) werden nach deren jeweiligen Rücktrittsbedingungen behandelt. Der Veranstalter übernimmt alle diesbezüglich entstehenden Stornokosten.
  3. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis, dass seitens der CS höhere Aufwendungen erspart wurden, unbenommen. Der CS bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
  4. Der Rücktritt von einem gültigen Vertrag durch den Veranstalter muss schriftlich erfolgen und wird von der CS rückbestätigt.

 

VIII. Rücktritt der CS

 

Die CS ist berechtigt, jederzeit und ohne Angabe von Gründen das Vertragsverhältnis zu beenden, wenn

 

a. die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb gefährdet und/oder die Sicherheit der Mitarbeiter der CS nicht mehr gewährleistet werden kann,

b. für die Mitarbeiter der CS aus anderen Gründen unzumutbar ist

c. der Ruf sowie die Sicherheit der CS gefährdet wird,

d. im Falle höherer Gewalt,

e. wenn vereinbarte Vorauszahlungen nicht termingerecht eingehen. Es werden Stornogebühren gem. VII. fällig

 

Die Rechtsfolgen richten sich nach § 313 BGB.

 

IX. Termine, Lieferung 

  1. Die Lieferung erfolgt entsprechend der jeweils gesondert getroffenen Vereinbarung. Die vereinbarten Liefer- und Leistungstermine sind verbindlich, es sei denn, die CS wird an der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten durch den Eintritt von unvorhersehbaren, außergewöhnlichen Umständen, die sie trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte oder durch höhere Gewalt gehindert. In diesem Fall und wenn die Lieferung bzw. Leistung nicht innerhalb angemessen zu verlängernder Frist erbracht werden kann, wird die CS von den Liefer- und Leistungsverpflichtungen befreit. Soweit die CS die Nichteinhaltung der Lieferfrist nicht zu vertreten hat, besteht kein Schadenersatzanspruch des Veranstalters.
  2. Die Lieferung erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen zum vereinbarten Liefertermin an die von dem Veranstalter angegebene Lieferadresse. Besonderheiten, die den Lieferort betreffen, wie Baustellen, lange Wege, Treppenaufgänge, nicht funktionierende Fahrstühle usw. sind durch den Veranstalter bei der Auftragserteilung mitzuteilen, damit die CS sich zeitlich und organisatorisch darauf einrichten kann. Fehlen der CS solche Informationen oder handelt es sich um besonders aufwendige Gegebenheiten, den Lieferort betreffend, behält sich die CS die Berechnung einer Mehraufwandspauschale vor. Evtl. Verspätungen die durch erschwerte Bedingungen am Aufbauort entstehen, gehen nicht zu Lasten der CS.
  3. Bei jeder Lieferung muss mit Zeitverschiebungen gerechnet werden, die die CS selbst bei großer Sorgfalt nicht beeinflussen kann. Eventuell erforderliche behördliche Genehmigungen oder Parkausweise sind vom Veranstalter zu beschaffen.
  4. Verzögerungen durch höhere Gewalt, insbesondere Verkehrsbeeinträchtigungen, gehen nicht zu Lasten der CS. Im Fall von Verzögerungen aus vorher genannten Gründen verschieben sich die zugesagten Termine um die Dauer der Behinderung.

 

X. Buffet-Lieferungen, Non-Food-Lieferung

 

  1. Sofern vom Veranstalter Buffet-Lieferungen beauftragt werden und die Erzeugnisse der Burrito Bande nicht auf Food Trucks oder an mobilen Theken erhitzt, gekühlt und frisch zubereitet werden, gelten die folgenden Regelungen:

a. Im Interesse der Qualität und im Hinblick auf die Richtlinien der Lebensmittelhygieneverordnung ist die Standzeit eines Buffets auf maximal drei Stunden begrenzt. Danach endet die Gewährleistung der CS.

b. Die CS übernimmt für eine unsachgemäße Lagerung des Liefergegenstandes ab dem Zeitpunkt der Übergabe durch den Veranstalter keine Haftung.

2. Geschirr, Besteck, Gläser, Zelte, Bänke, Tische, Stühle, Zapfanlagen usw. verbleiben im Eigentum des Ausleihers. Die CS ist berechtigt, die Örtlichkeit, auf die die Gegenstände gebracht wurden, zu betreten um diese abzutransportieren. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Veranstalter nur hinsichtlich anerkannter oder rechtskräftig festgestellter Forderungen zu. Handelt es sich bei den Örtlichkeiten um solche, hinsichtlich derer der Veranstalter kein Hausrecht innehat, hat er dies anzuzeigen und eine Erlaubnis des Berechtigten zu übergeben. Bei Anlieferung hat der Veranstalter die Gegenstände auf Vollständigkeit und Unversehrtheit zu prüfen und auf Verlangen schriftlich zu quittieren. Soweit nicht durch Mitarbeiter der CS verursacht, trägt der Veranstalter ab Übergabe die Gefahr für Schwund, Bruch und Beschädigung. Zu ersetzen ist der Anschaffungspreis.

3. Mit der Lieferung erhaltenes Equipment ist vom Veranstalter pfleglich zu behandeln. Geschirr und Gläser sind dabei in vorhandene Kisten einzuordnen um Transportschäden zu vermeiden. Bis zur Abholung und Übernahme durch die CS haftet der Veranstalter im vollen Umfang für Verlust und Beschädigung.

 

XI. Mängel und Gewährleistung

 

  1. Beanstandungen wegen offensichtlicher Mängel müssen der CS unverzüglich (nach Möglichkeit vor Ort) nach Erhalt der Leistung schriftlich und spezifiziert gerügt werden, spätestens jedoch binnen 24 Stunden nach Ende der Veranstaltung. Anderenfalls gilt die Leistung der CS als vom Veranstalter akzeptiert.
  2. Bei berechtigten Mängeln steht der CS nach ihrer Wahl das Recht zur Nachbesserung oder Nachlieferung zu. Schlägt der Nachbesserungsversuch fehl, so kann der Veranstalter dann, sofern nur ein unerheblicher Mangel vorliegt, nur eine Preisminderung vornehmen, ein Rücktritt ist insofern ausgeschlossen.
  3. Die CS versichert, dafür Sorge zu tragen, dass die anzuliefernden Waren mit größter Sorgfalt und vorschriftsmäßig transportiert werden. Die CS haftet nicht nach Ablieferung beim Veranstalter für Schäden an der Ware durch unsachgemäßen Umgang, etwa durch beeinträchtigende Lagertemperaturen.
  4. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Mängel, die beim Veranstalter durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung oder unsachgemäße Behandlung oder unsachgemäße Lagerung entstehen. In gleicher Weise erstreckt sich die Gewährleistung nicht auf zumutbare Abweichungen in Form, Maßen, Aussehen, Konsistenz, Geschmack und sonstige Beschaffenheit der Ware, insbesondere der Lebensmittel.

 

XII. Haftung der CS

  1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden der CS infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen vom Veranstalter nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten untere Ausschluss weiterer Ansprüche des Veranstalters die folgenden Regelungen: Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet die CS, aus welchen Rechtsgründen auch immer, nur
    • bei Vorsatz,
    • bei grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitender Angestellter,
    • bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
    • bei Mängeln, die die CS verschwiegen oder deren Abwesenheit 
sie
    garantiert hat,
    • bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
  2. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die CS auch bei grober Fahrlässigkeit nichtleitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, im letzteren Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
  3. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schäden aller Art, sofern der Veranstalter am Ende einer Veranstaltung übrig gebliebene Waren und Speisen nicht an die CS zurückgibt, sondern diese an Dritte verteilt.
  4. Für mangelhafte Lieferungen bzw. Leistungen von Fremdbetrieben, die die CS im Auftrag des Veranstalters eingeschaltet hat, wird keine Haftung übernommen, sofern der CS nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl und Überwachung der Fremdbetriebe nachgewiesen wird. Der Veranstalter kann gegebenenfalls die Abtretung der Ansprüche der CS gegenüber dem Fremdbetrieb verlangen.
  5. Ebenso wenig haftet die CS für mangelhafte Lieferungen bzw. Leistungen des Veranstalters selbst bzw. Dritter, insbesondere bei selbst mitgebrachten Speisen und Getränken.
  6. Der Veranstalter ist verpflichtet, die CS rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.

 

XIII. Haftung des Veranstalters

  1. Für Beschädigungen, die durch Gäste, Mitarbeiter oder Beauftragte des Veranstalters verursacht werden, haftet der Veranstalter. Die Kosten daraus sind der CS voll zu ersetzen. Bei Beschädigung oder Diebstahl des verwendeten Eigentums der CS wird dies dem Veranstalter zur Gänze in Rechnung gestellt. Gegebenenfalls wird die CS den Abschluss geeigneter Versicherungen vom Veranstalter verlangen. Die CS haftet keinesfalls für jegliches eingebrachte Eigentum im Falle von Verlust, Bruch oder Beschädigung.
  2. Die Sorgfaltspflicht etwaiger angemieteter Gegenstände obliegt ab der Übernahme bis zur Rückstellung dem Veranstalter. Allfällige Schäden, Fehlmengen bzw. Verlust sind vom Veranstalter zu vertreten und werden durch die CS gesondert berechnet.

 

XIV. Datenschutz

 

Die gespeicherten Daten des Veranstalters werden nur für interne Zwecke verwendet und nicht an Dritte weitergegeben.

 

XV. Schlussbestimmungen

 

  1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Veranstalter sind unwirksam.
  2. Soweit der Veranstalter Kaufmann ist, ist der Erfüllungs- und Zahlungsort der Sitz der CS.
  3. Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist Frankfurt am Main, soweit der Veranstalter eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder Kaufmann ist. Sofern der Veranstalter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, ist Gerichtsstand ebenfalls Frankfurt am Main.
  4. Es gilt deutsches Recht.
  5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Stand 06.11.2023

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